AGBs

I. Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.

2. Diese Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Frühere, etwa Anderslautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Abschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische änderungen sowie änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware. Nebenabreden oder Zusicherungen sollen schriftlich festgehalten werden.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich Fluidserv sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten „ab Werk”, ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Verlangt der Auftraggeber die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.

3. Aufwendungen, die aufgrund von änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.

4. Montagekosten werden separat berechnet.

5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort ohne Abzug ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.

7. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden.

8. Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk”.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Auftraggeber über, sofern dieser Unternehmer ist.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über, wenn dieser Verbraucher ist.

4. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Vorstehende Nummern 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.

§ 5 Lieferzeiten

1. Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin von Fluidserv zugesagt worden. 2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technische Fragen gemeinsam mit dem Auftraggeber abgeklärt sind. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von Fluidserv nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen. Der Auftraggeber wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können sowohl der Auftraggeber als auch Fluidserv ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Fluidserv behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Fluidserv nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen. Fluidserv ist nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet. Sollte sich das Rücktrittsrecht des Lieferanten nicht realisieren lassen, steht diesem in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache nur gemäß ihrer Bestimmung zu verwenden. Er ist insbesondere verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sofern diese erforderlich sind.

3. Bei Pfändung, sonstigen Eingriffen Dritter oder etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung der Kaufsache hat der Auftraggeber Fluidserv unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 7 Mängelansprüche

1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Handelsgesetzbuches innerhalb 14 tagen ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Fluidserv ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Der Auftraggeber kann zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung wählen. Fluidserv ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Auftraggeber keine erheblichen Nachteile beinhaltet.

3. Fluidserv haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Fluidserv beruhen. Soweit Fluidserv keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch Fluidserv nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet Fluidserv im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Fluidserv. Die Haftung von Fluidserv bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Amtsgericht Frankenthal. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

 

II. Reparaturbedingungen

Sofern Fluidserv neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Reparatur und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Reparaturbedingungen:

§ 1 Nicht durchführbare Reparatur

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen heraus nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

Bei nicht durchführbarer Reparatur haften wir nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Auftraggeber beruft. Wir haften dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag

Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers hierfür einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.

§ 3 Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber vor Durchführung der Serviceleistung, so hat er dem Auftragnehmer den konkret entgangenen Vergütungsanspruch zu ersetzen. Der Besteller kann einen geringeren oder vollständigen Vergütungsanspruch nachweisen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

2. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

 

III. Montagebedingungen

Sofern Fluidserv neben der Lieferung und Reparatur der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Liefer- und Reparaturbedingungen folgende Montagebedingungen:

§ 1 Montagevoraussetzungen

1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Auftraggeber Fluidserv spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.

3. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure von Fluidserv gestellt. Diesen sind je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beizustellen.

4. Das handwerksübliche Werkzeug wird von Fluidserv gestellt. Der Auftraggeber hat darüber hinaus für die Montage notwendige Spezialwerkzeuge und Materialien zu stellen.

5. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten beendet sind. Der Auftraggeber hat Fluidserv spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist.

6. Der Auftraggeber hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Auftraggeber Fluidserv von der Schadensersatzpflicht freizustelle.

9. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Auftraggeber vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Stundenlohnarbeiten

1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten. Grundarbeitszeit sind 7 Stunden ohne Pausen. Für An- und Abreisen wird mit einem Satz von 80 Km/ Std. kalkuliert.

2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.

3. An- und Abreisezeit, Vorbereitungs- und Abwicklungszeit für übernahme und Rückgabe aller Auftragsunterlagen, Werkzeuge und Geräte im Service- Center gilt wie Arbeitszeit. Ebenso der Zeitaufwand für Unterkunftsbeschaffung und Erledigung behördlicher und sonstiger Formalitäten am Montageort gilt wie Arbeitszeit. 4. Zuschläge für Mehrarbeit:

Für die ersten beiden täglichen Mehrarbeitsstunde von Montag bis Freitag, 25% Zuschlag

Weitere Mehrarbeitsstunden pro Tag oder Nacht (20.00 h - 6.00 h), 50% Zuschlag

Arbeitsstunden an Samstagen, 50% Zuschlag Arbeitsstunden an Sonntagen sowie am 24. u. 31. Dezember ab 14.00 h, 70% Zuschlag

Arbeitsstunden an gesetzlichen Feiertagen, an denen keine Arbeit ausfällt, sowie am 24. u. 31. Dez. ab 20.00 h, 100% Zuschlag

Arbeitsstunden an gesetzlichen Feiertagen, an denen Arbeit ausfällt, 150% Zuschlag

5. Sonderzuschläge auf Normalstundensatz:

Arbeiten unter erschwerten Bedingungen durch Hitze, Gas, Säure, Schlamm, Schmutz, Staub, Kälte, Lärm, 5% Zuschlag

Arbeiten unter Tage (Bergbau) und an Bord, 5% Zuschlag

Arbeiten am Faulschlammischer, bei mit Schlamm befülltem Faulturm, 25% Zuschlag

Arbeiten in einem in Betrieb gewesenen Faulturm, 50% Zuschlag

6.Arbeiten im Kontrollbereich von Nuklearanlagen: Ohne spezielle Schutzkleidung, 10% Zuschlag

Schutzanzug aus Stoff mit Kapuze sowie überschuhen und Handschuhen aus Plastik oder Gummi sowie Atemmaske mit Luftzufuhr durch Atemschlauch, 15% Zuschlag

Schutzanzug aus Stoff mit Kapuze sowie überschuhen und Handschuhen aus Plastik oder Gummi sowie Atemmaske mit Filter, 20% Zuschlag

Schutzanzug aus Stoff mit Kapuze sowie überschuhen und Handschuhen aus Plastik oder Gummi sowie tragbarem Atemgerät (Preßluftatmer) oder Schutzanzug aus Stoff und zusätzlichem Plastikanzug mit Kapuze, überschuhen und Handschuhen aus Plastik oder Gummi sowie Atemmaske mit Luftzufuhr durch Atemschlauch, 25% Zuschlag

Schutzanzug aus Stoff und zusätzlichem Plastikanzug mit Kapuze, überschuhen und Handschuhen aus Plastik oder Gummi sowie Atemmaske mit Filter, oder Schutzanzug aus Stoff und zusätzlichem Plastikanzug mit Kapuze, überschuhen und Handschuhen aus Plastik oder Gummi sowie Pressluftatmer, 30% Zuschlag

Vollschutz mit Atemmaske oder Pressluftatmer, 40% Zuschlag

§ 3 Abnahme

1. Der Auftraggeber ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.

2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von Fluidserv bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

3. Von der Abnahme an bestehen gegen Fluidserv keine Mängelansprüche bezüglich bekannter Mängel, sofern der Auftraggeber sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.

§ 4 Verjährung

Mängelansprüche des Auftraggebers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme.